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Behinderung von Journalisten: Über G8 darf nur positiv berichtet werden

ARTIKEL 5 GRUNDGESETZ

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


JournalistInnen aus dem In- und Ausland die während des G8-Gipfels aus Heiligendamm berichten wollen, müssen einer umfangreichen Sicherheits- und „Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und des Bundesnachrichtendienstes“ einwilligen. Diese Maßnahme soll den Veranstalter wohl davor schützen, dass ungebetene Gäste kritisch über das Treffen der acht wirtschaftlich und militärisch führenden Staaten der Welt -aus unmittelbarer Nähe- aus der Schaltstelle des Kapitals berichten. JournalistInnen, die keine Akkreditierung besitzen werden so von Anfang an unter Generalverdacht gestellt. Doch das allein scheint der Bundesregierung nicht auszureichen, man verlangt von den JournalistInnen eine unterwürfige Loyalitätsbekundung, die an das polnische Lustrationsgesetz erinnert. Wer sich nicht durchleuchten lässt kann seine journalistische Tätigkeit im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel de facto nicht ausüben.

Überraschend ist dabei, dass selbst bereits zuvor akkreditierten Journalisten, kurz vor dem G8-Gipfel „auf Empfehlung des BKA“ die Akkreditierung zurückgezogen wird.

So im Fall des deutsch-polnischen Journalisten Kamil Majchrzak, einem Auslandskorespondenten der -in mehr als 16 Sprachen erscheinen- Monatszeitung Le Monde Diplomatique und Redakteur des ostdeutschen telegraph, dem heute eine bereits am 23. Mai erteilte Akkreditierung nun ohne Begründung zurückgezogen wurde.

Im folgenden Dokumentieren wir die „Datenschutzinformation der Bundesregierung“, die von JournalistInnen bei einer Akkreditierung für den G8-Gipfel unterzeichnet werden muss:

Datenschutzinformationen

"Sehr geehrte Damen und Herren,

die Veranstaltungen im Rahmen des G8-Gipfels 2007 sowie der EU-Ratspräsidentschaft der Bundesrepublik Deutschland im ersten Halbjahr 2007 sind Ereignisse von internationaler Bedeutung.

Ein friedlicher, störungsfreier Verlauf der Veranstaltungen liegt im Interesse aller Beteiligten. Der Schutz der internationalen Gäste der Bundesregierung ist die gesetzliche Aufgabe des Bundeskriminalamtes. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, wird der Zutritt zu den jeweiligen Veranstaltungsorten nur Personen gewährt, die dafür akkreditiert wurden.

Die Akkreditierung setzt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung voraus. Bei dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung handelt es sich um eine Sicherheitsmaßnahme des Veranstalters. Veranstalter ist in allen Fällen die Bundesregierung.
Da der Vorgang der Akkreditierung zwangsläufig mit einer Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten verbunden ist, die nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen kann, wollen wir Ihnen nachfolgend näher erläutern, was mit Ihren persönlichen Angaben geschieht.

Die im Rahmen der Akkreditierungsabwicklung erhobenen Daten werden elektronisch erfasst und auf einem Server des BKA sowie ggf. auf Servern der anderen jeweils beteiligten Behörden gespeichert. Alle im Akkreditierungssystem gespeicherten personenbezogenen Daten werden spätestens Anfang Juli 2008 gelöscht. Diese Aufbewahrungsfrist soll eine qualifizierte Bearbeitung von Anfragen zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten und Nachfragen bzw. Reklamationen zu erteilten bzw. nicht erteilten Akkreditierungen gewährleisten.

Die von Ihnen angegebenen Daten werden vom Bundeskriminalamt ausschließlich dafür verwendet, um über die Erteilung des Zutrittsrechtes zu entscheiden und die Einhaltung der entsprechenden Beschränkungen zu kontrollieren. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten dient somit der Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen Veranstaltung.

Wenn Sie Ihre Datenschutzrechte (insbesondere Auskunfts- und Berichtigungsrechte) geltend machen wollen, können Sie sich an die nach Datenschutzrecht verantwortliche Stelle wenden. Dies ist der Veranstalter.
Es unterliegt Ihrer freien Entscheidung, Ihre Einwilligung in die hier dargestellte Datenverarbeitung, insbesondere in die Zuverlässigkeitsüberprüfung, zu erteilen. Sollten Sie diese allerdings verweigern, kann eine Akkreditierung nicht erfolgen. Auf die speziell als freiwillig gekennzeichneten Angaben kann jedoch verzichtet werden, da diese für die Bearbeitung des Akkreditierungsantrages nicht unbedingt erforderlich sind; gleichwohl wären für uns die Angaben hilfreich.

Sie haben auch das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung nachträglich zu widerrufen. Für diesen Fall müsste Ihnen allerdings eine bis dahin erteilte Akkreditierung wieder entzogen werden. Ihre Daten bleiben dann bis zu der oben angegebenen Frist in der Akkreditierungsdatenbank gespeichert, werden jedoch für die weitere Verarbeitung gesperrt. Diese Aufbewahrungsfrist dient der qualifizierte Bearbeitung von Anfragen zu den eigenen gespeicherten personenbezogenen Daten und dazu Nachfragen bzw. Reklamationen zu der nicht erteilten Akkreditierung zu gewährleisten. Sollte die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei den Sicherheitsbehörden (hierzu nachfolgend) zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durchgeführt worden sein, hätte dies keinen Einfluss auf die dortige weitere Speicherung Ihrer Daten bis zum Ablauf der in der Datenschutzinformation genannten Fristen.

Zuverlässigkeitsüberprüfung

Im Rahmen der Akkreditierung soll geprüft werden, ob den beteiligten Behörden (Polizei, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst) Erkenntnisse vorliegen, die einer Zulassung zur jeweiligen Veranstaltung entgegen stehen (Zuverlässigkeitsüberprüfung). Zu diesem Zweck soll ein Auszug aus den erhobenen Angaben (Nachname, Vorname, Geburtsname oder anderer Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Nationalität wie im Ausweis angegeben, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Bundesland, Land, Art und Nummer des Ausweises, Event Name, Event Funktion, Registrierungsnummer) dem Landeskriminalamt des Bundeslandes, in dem Sie derzeit Ihren Wohnsitz haben, sowie dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst (soweit ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland die Akkreditierung beantragen) zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die genannten Behörden prüfen anhand der Daten, ob in ihren Dateien etwas über Sie gespeichert ist, das aus Gründen der Sicherheit Ihrem Einsatz im Sicherheitsbereich entgegen steht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) trägt Sorge für eine Überprüfung im Verfassungsschutzverbund. Der Bundesnachrichtendienst überprüft die Daten mit Auslandsbezug.

Das für Sie zuständige Landeskriminalamt und die Bundespolizei sowie der Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst leiten das Ergebnis ihrer Überprüfung jeweils gesondert dem Bundeskriminalamt zu. Das Bundeskriminalamt führt diese mit seinem eigenen Prüfungsergebnis zusammen und gibt gegenüber dem jeweiligen Veranstalter eine abschließende sicherheitsbehördliche Empfehlung ab.

Dateien, die zur Prüfung herangezogen werden:

Ihre Daten werden mit verschiedenen polizeilichen Dateien abgeglichen, die bei den Polizeidienststellen für Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung geführt werden. Es geht dabei um Dateien, die teilweise nur von den Polizeien des Bundes und der Länder jeweils für sich geführt werden, aber auch um Dateien, die gemeinsam genutzt werden (Verbunddateien).

Hierbei handelt es sich insbesondere um sog. Straftäter-/Straftatendateien, in denen strafrechtliche Verurteilungen, aber auch noch anhängige und eingestellte Ermittlungsverfahren sowie Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung gespeichert werden, um Staatsschutzdateien (diese enthalten Daten, welche Straftaten mit politischem Hintergrund oder die Zugehörigkeit zu in Deutschland verbotenen Organisationen oder Vereinen, wie z. B. Arbeiterpartei Kurdistan, PKK, oder Nationalistische Front, NF, betreffen). Die Dauer der Speicherung der Daten in diesen Dateien ergibt sich aus den Bestimmungen der Polizeigesetze des Bundes und der Länder. Sie orientiert sich am Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und ggf. der gerichtlichen Entscheidung sowie daran, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher (jünger als 18 Jahre) oder Erwachsener (ab 18 Jahren) gewesen ist. Im Regelfall beträgt die Speicherungsdauer bei Verbrechen und bestimmten schweren Vergehen sowie anderen überregional bedeutsamen Straftaten bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre, bei Delikten der mittleren Kriminalität bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen entsprechend weniger. In Fällen von geringer Bedeutung verkürzen sich die Überprüfungsfristen auf drei Jahre. Wird vor Ablauf der Überprüfungsfrist ein neues relevantes Delikt zu einer Person zugespeichert, kann sich die Speicherungszeit bei gleichzeitigem Erhalt der bis dahin gespeicherten Erkenntnisse erhöhen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den polizeilichen Dateien umfangreicher sein können als im Bundeszentralregister, weil grundsätzlich auch durch Gerichte/ Staatsanwaltschaften eingestellte oder ohne Verurteilung beendete Verfahren gespeichert werden dürfen.

Bei der Überprüfung durch die Verfassungsschutzbehörden werden Ihre Daten mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS), einer gemeinsamen Aktenfundstellendatei der Verfassungsschutzbehörden, abgeglichen.

Die Gründe und die Dauer einer Speicherung im NADIS ergeben sich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Die Speicherdauer beträgt in der Regel bei Minderjährigen fünf sowie bei Erwachsenen zehn bzw. fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information.
Der Bundesnachrichtendienst wird Ihre Daten überprüfen, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und Ihren Wohnsitz im Ausland haben. In diesen Fällen wird der Bundesnachrichtendienst Ihre Daten mit vorhandenen Erkenntnissen über internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität abgleichen. Nach § 5 Abs. 1 BNDG i.V.m. § 12 Abs. 3 BVerfSchG ist im Zuge der kontinuierlichen Auftragserledigung, spätestens jedoch nach fünf Jahren zu prüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nur wenn im Rahmen dieser Prüfung festgestellt wird, dass die Erforderlichkeit der Datenhaltung nicht mehr gegeben ist, erfolgt die Löschung der Daten.

Kriterien, die für die Entscheidung maßgeblich sind:

Ziel der polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Gewährleistung eines sicheren und störungsfreien Verlaufs der Veranstaltung. Es soll verhindert werden, dass Personen in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden können, bei denen zu befürchten ist, dass sie eine Gefährdung für die Gesamtveranstaltung darstellen können. Deshalb wird grundsätzlich die Ablehnung der Akkreditierung erfolgen, ohne dabei auf die Gründe für die Bewertung einzugehen, wenn die überprüfte Person wegen einer Straftat mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Hierzu gehören insbesondere

• Verbrechen (Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind), die
sich gegen das Leben und die Gesundheit von Personen richteten

• Vergehen (Straftaten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind), die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie

1. sich gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer oder mehrerer Personen richteten oder
2. auf dem Gebiet des unerlaubten Waffen- und Betäubungsmittelverkehrs oder
3. im Bereich des Staatsschutzes begangen wurden.

Wurden Sie mehrfach wegen anderer als solcher Straftaten mit erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt, wird die Polizei eine ablehnende Empfehlung aussprechen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände angezeigt erscheint. In Einzelfällen kann auch bei wiederholter Verurteilung wegen leichter Straftaten eine ablehnende Empfehlung angezeigt sein.

Zur Erstellung einer Gefahrenprognose bedarf es in allen Fällen einer Würdigung aller polizeilich bekannten Erkenntnisse über den Antragsteller. Sonstige Erkenntnisse, z.B. über laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, können zu einer ablehnenden Empfehlung führen, wenn dies nach einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Falles angezeigt erscheint. Gleiches gilt, wenn über eine Person Staatsschutz- oder Rauschgifterkenntnisse oder Erkenntnisse aus dem Bereich der organisierten Kriminalität vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sie künftig solche Straftaten begehen wird.
Die Verfassungsschutzbehörden werden grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

1. der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,
2. der Antragsteller in der Vergangenheit eine oder mehrere Gewalttaten begangen hat, die nach Art oder Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
3. der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
4. der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit aufgerufen hat.

Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach sie Handlungen mit extremistischem Hintergrund begehen wird, die geeignet sind, die Willens- und Handlungsfreiheit einer Schutzperson zu beeinträchtigen.

Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab für die Empfehlungen der Verfassungsschutzbehörden; entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung im NADIS führt automatisch zu einer Ablehnung.

Der Bundesnachrichtendienst wird grundsätzlich eine Ablehnung der Akkreditierung empfehlen, wenn Erkenntnisse in den Datenbeständen zum internationalen Terrorismus oder der organisierten Kriminalität vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

1. der Antragsteller Gewalttaten begehen wird,
2. der Antragsteller in der Vergangenheit im Ausland eine oder mehrere terroristische Gewalttaten begangen hat, die nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden zu stören,
3. der Antragsteller einer gewaltbereiten Bestrebung im Ausland angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt,
4. der Antragsteller zu Gewalttaten aufrufen wird oder in der Vergangenheit im Ausland aufgerufen hat.

Dasselbe gilt, wenn zur Person des Antragstellers tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr der Begehung terroristischer oder sonstiger Handlungen mit extremistischem Hintergrund vorliegen, die geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder das Ansehen Deutschlands zu gefährden/beschädigen.
Die vorstehenden Kriterien sind lediglich ein Orientierungsmaßstab. Entscheidend ist der Einzelfall. Nicht jede Erfassung in den Datenbeständen internationaler Terrorismus und organisierte Kriminalität führt automatisch zu einer Ablehnung.

Verfahren
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Polizei das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung ausschließlich dem jeweiligen Veranstalter mitteilt. Weder Sie selbst noch Ihr Arbeitgeber (falls Sie bei einem Serviceunternehmen beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber die Akkreditierung für Sie beantragt hat) werden unmittelbar hierüber informiert. Die sicherheitsbehördliche Bewertung dient dem Veranstalter als Grundlage für seine Entscheidung über Ihre Akkreditierung oder Nichtakkreditierung:

• Falls die Angaben fehlerhaft sind, z.B. ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde, wird dies vom Bundeskriminalamt dem jeweiligen Veranstalter bzw. Antragsteller mit einem entsprechenden Hinweis mitgeteilt. Dieser fordert dann Sie (bzw. Ihren Arbeitgeber, falls dieser den Antrag ausgefüllt hat) auf, die fehlerhaften Daten zu berichtigen.

• Wenn nach Prüfung Ihrer Daten durch die beteiligten Behörden "keine Bedenken" gegen die Ausstellung einer Akkreditierung bestehen, wird dies dem Veranstalter mitgeteilt.

• Wenn nach der Prüfung durch die beteiligten Behörden "Bedenken" zur Ausstellung einer Akkreditierung bestehen, wird dies dem Veranstalter mitgeteilt (ohne Gründe). Ein solches Bedenken führt dazu, dass keine Akkreditierung bewilligt wird.

Lehnt der Veranstalter Ihre Akkreditierung wegen Zuverlässigkeitsbedenken der beteiligten Behörden ab, haben Sie (nicht jedoch Ihr Arbeitgeber) die Möglichkeit, sich wegen der Gründe an das Landeskriminalamt Ihres Wohnsitzlandes bzw. - soweit Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben - an das BKA zu wenden. Dort können Sie auch Ihre Einwände geltend machen. Ihre Eingabe wird sodann ggf. an die ablehnende(n) Sicherheitsbehörde(n) weitergeleitet. Ihre Einwände werden geprüft und die Empfehlung an den Veranstalter gegebenenfalls korrigiert. Soweit Ihrer Eingabe nicht abgeholfen wird, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Ihre sonstigen Datenschutzrechte (insb. Auskunft- und Berichtigungsrechte) können Sie - soweit es um die Datenverarbeitung bei den Sicherheitsbehörden geht - in entsprechender Weise geltend machen. Sie können sich zur Ausübung Ihrer Datenschutzrechte auch an die jeweils zuständige Landesdatenschutzbehörde bzw. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Die im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung angefallenen Daten werden bei den genannten Behörden ab dem offiziellen Ende der EU-Ratspräsidentschaft für die Dauer von drei Monaten, für den Fall, dass keine Ablehnung erfolgte, im Übrigen bis zu einem Jahr gespeichert, um bei Bedarf nachträglich feststellen zu können, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen waren, und danach gelöscht. Bis zur Löschung werden die Daten für den allgemeinen Zugriff gesperrt."

Michal Stachura | 30.05.07 14:26 | Permalink

Kommentare

Willkommen im Club.

Die Journalisten sind nicht die Ersten, die mit einem fadenscheinigen Generalverdacht ihrer Freiheit beraubt werden. Bei den Piloten, insbesondere den Gelegenheits-Privatpiloten, ist dies seit Beschluss des Luftsicherheitsgesetzes vor drei Jahren schon ganz normaler Alltag.

Dabei gibt es dort noch nicht einmal eine Durchführungsverordnung, d.h. die Leute haben keine Ahnung, welcher Art die geheimdienstlichen Prüfungen sind, die man selbst zu beantragen genötigt wird. Wer Wert auf seine Grundrechte legt und aufmuckt, bekommt die Lizenz entzogen. Punkt.

Vielleicht ist es nur eine Stilblüte, dass manch Beamter einer lizenzgebenden Behörde nun stolz herum posaunt, dass die Fluglizenz nun auch ganz ohne strafrechtlich relevante Fakten entzogen werden kann. Der Willkür sind beinahe keine Grenzen mehr gesetzt, immer hübsch unter dem Deckmäntelchen des Terrorverdachts.

Freuen kann ich mich über die Journalisten-Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht, aber vielleicht geht dem einen oder anderen Zeitungsschreiber nun ein Licht auf, dass die Sportpiloten weniger ein elitäres Grüppchen sind, als vielmehr recht offen als Versuchskaninchen der Überwachungsfetischsisten heran gezogen werden.

Verfasst von: Markus Hitter | 01.06.07 21:09

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