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BKA-Gesetz und Journalisten

Hmm, was da neulich in der taz stand, laß sich wie aus einer Aufklärungsbroschüre der BKA-Pressestelle:

Kann das BKA künftig per Onlinedurchsuchung auf die Computer von Journalisten und Redaktionen zugreifen?

Nein. Die heimliche Ausspähung darf sich nur gegen die Terrorverdächtigen selbst richten, nicht gegen Journalisten, mit denen sie Kontakt haben. Eine Ausnahme gilt nur für die Computer von Journalisten, die selbst als terrorverdächtig gelten.

Kann das BKA die Telefone und Räume von Journalisten abhören, um an Informationen von deren Terrorinformanten zu gelangen?

Nein. Das BKA darf nicht gezielt gegen die Telefonanschlüsse und Räumlichkeiten von Journalisten vorgehen. Zwar darf die Wohnung von "Kontakt- und Begleitpersonen" eines Terrorverdächtigen verwanzt werden, doch der Begriff "Kontakt- und Begleitperson" ist im Gesetz so eng definiert, dass Journalisten damit in der Regel nicht gemeint sind - außer sie sind so eng in die Terrorszene verwickelt, dass sie sogar von geplanten Anschlägen wissen. (Quelle: taz, Gefährliche Informanten)

Wer's glaubt.
Wie war das noch vor ein paar Jahren? Da hieß es doch auch Gentests werden nur gegen besonders schwere Straftaten wie Kindesmißbrauch eingestzt und dann jagten sie damit Kinder, ähm, ich meinte Graffiti-Sprayer.

Siehe OST:BLOG: Gentest bei Politaktivisten in Giessen

A.S.H. | 05.01.09 12:34 | Permalink